AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der GO SIMPLE  KG, Kieler Strasse 25, 25485 Bilsen, Office: Contor Center Hamburg, Katharinenstr. 30a, 20457 Hamburg
Für die Geschäftsbeziehungen zwischen GO SIMPLE  KG, Kieler Strasse 25, 25485 Bilsen,, Office: Contor Center Hamburg, Katharinenstr. 30a, 20457 Hamburg nachfolgend: GO SIMPLE und Ihren Kunden gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 1 Geltungsbereich
(1) Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Gewerbetreibende oder Angehörige freier Berufe, die jeweils Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Regelungen gegenüber Verbrauchern nach § 13 BGB finden keine Anwendung.
(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für das gesamte Leistungs- und Produktangebot der GO SIMPLE , das über die Internetseite unter der Webadresse http://www.limited-kaufen.com und zu den eigenen Weiterleitungen vertrieben wird. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass auf deren Geltung erneut hingewiesen werden muss.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Eine Bestellung kann fernmündlich, schriftlich per Fax oder Post sowie per E-Mail und PayPal aufgegeben werden. Den Eingang des Bestellformulars bestätigt GO SIMPLE mit einer E-Mail. Mit dieser Bestätigung ist der Vertrag abgeschlossen.
(2) Da es sich bei der Bestellung einer Gesellschaft um eine individuelle Firmengründung und damit die Aufnahme einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit handelt, kommt ein Widerruf der Bestellung nicht in Betracht. Bei Stornierungen nach Zustandekommen des Vertrags wird eine Stornierungsgebühr von 50% des Auftragswertes erhoben. Ist die Eintragung einer Gesellschaft in England zum Zeitpunkt der Stornierung bereits erfolgt, so wird der gesamte Auftragswert fällig.
(3) Der Anspruch besteht gegenüber dem Besteller, der für die aus seiner Bestellung resultierenden Forderung haftet.

§ 3 Preise und Zahlung
(1) Es gelten die Preise unserer aktuellen Preisliste. Alle Angaben verstehen sich als Netto-Preise zzgl. 19% MwSt.
(2) Mit Abschluss des Vertrages ist der in der Bestellung ausgewiesene Rechnungsbetrag fällig. Zahlungen sind per Überweisung, über den Payment-Provider PayPal (http://www.paypal.de), STRIPE Kreditkartenzahlung (www.stripe.com) möglich.
GO SIMPLE wird die Gründung der Gesellschaft erst dann vornehmen, wenn die Zahlung bei GO SIMPLE eingegangen ist. Dies gilt auch bei Bestellungen mit gewünschtem 3 Stunden Schnellgründungsservice.
(3) Das Recht zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung hat der Besteller nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

§ 4 Lieferzeiten
(1) GO SIMPLE weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gesellschaft mit der Eintragung in das Companies House (http://www.companieshouse.co.uk ) rechtswirksam entsteht. GO SIMPLE wird dem Besteller die Firmennummer nach Kenntniserhalt mitteilen. Die Zeitdauer zur Übersendung der Originaldokumente ist abhängig von der Bearbeitungsgeschwindigkeit des Companies House. Erfahrungsgemäß kann dies einige Wochen in Anspruch nehmen.

(2) GO SIMPLE versendet die Gründungs-Unterlagen als PDF und/oder per normaler Briefpost. Wünscht der Besteller eine andere Versandart, so bedarf es diesbezüglich einer gesonderten Vereinbarung mit GO SIMPLE und der Kostenübernahme durch den Besteller. GO SIMPLE ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner diese innerhalb einer angemessenen Frist abzurufen.
(3) GO SIMPLE liefert nur innerhalb der EU / EFTA frei Haus. Bei Lieferungen, die wegen unkorrekter Adressangaben erneut gesendet werden müssen, werden dem Vertragspartner die Versandkosten für die erneute Lieferung in Rechnung gestellt. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten von GO SIMPLE - unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird GO SIMPLE für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird GO SIMPLE den Vertragspartner unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen GO SIMPLE auch, vom Vertrage zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung von GO SIMPLE seitens ihrer Vorlieferanten, ist GO SIMPLE von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden.
(4) Dies gilt nur dann, wenn GO SIMPLE die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der zu liefernden Waren/Dienstleistungen getroffen hat und die Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Die Dienstleistungen von GO SIMPLE werden professionell ausgeführt. Sollte dennoch ein Grund zur Beanstandung bestehen, so ist GO SIMPLE zur Nachbesserung berechtigt.
(5) Die Gründung der Limited innerhalb von 3 Stunden bezieht sich grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bestellung im Companies House an Werktagen bis 13:00 Uhr MEZ. Samstage gelten nicht als Werktage im Sinne dieser Zeitvorgabe. Wird der Gründungszeitraum von einem Samstag, Sonntag , Feiertag oder von dem Arbeitszeitende des Companies House innerhalb des Zeitraumes von 24 Stunden unterbrochen, so wird dieser Zeitraum um die Unterbrechungszeit gehemmt. Verspätungen, die das Companies House zu verantworten hat, gelten nicht als Verspätung.

§ 5 Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrechte
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung besteht ein Eigentumsvorbehalt an den gegründeten Gesellschaften und den gelieferten Dokumenten.
(2) Wir sind berechtigt bei offenen Forderungen sämtliche Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich der Forderung zurückzubehalten.

§ 6 Laufzeit und Kündigung von Serviceverträgen
(1) Die Serviceleistungen Registered Office, Firmenverwaltung sowie der Treuhand-Service (Nominees etc) unterliegen einer Laufzeit von zwölf Monaten. 
(2) Die Vergütung ist jeweils im Voraus zu entrichten. Eine Rückerstattung anteiliger Beträge bei vorzeitiger Kündigung ist nicht möglich.
(3) Bei der Verlängerung der Leistungen Registered Office und anderer Services durch den Besteller beginnt der Leistungszeitraum im Anschluss an den vorhergehenden Zeitraum. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 7 Tagen oder bei Nichtverlängerung der Leistung des Registered Office ist die GO SIMPLE berechtigt, den Servicevertrag zu kündigen und den englischen Behörden mitzuteilen, dass die jeweilige Gesellschaft unter der bisherigen Anschrift nicht mehr zu erreichen ist. Schadensersatzansprüche im Falle einer etwaigen, dadurch bedingten Löschung einer Gesellschaft von Amts wegen sind ausgeschlossen.

§ 7 Informations- und Mitwirkungspflichten
(1) Der Besteller ist verpflichtet, GO SIMPLE fortlaufend über alle etwaigen Änderungen seiner in der Bestellung angegebenen Daten unverzüglich schriftlich zu informieren. Das gilt insbesondere bezüglich seiner eigenen postalischen, telefonischen und E-mail Erreichbarkeit.
(2) Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass die Aktualität der gespeicherten Daten unerlässliche Voraussetzung, insbesondere für die Weiterleitung von Schreiben des Companies House und HMRC, aber auch für den Bestand der Gesellschaft ist. So ist der Besteller verpflichtet, einmal jährlich gegenüber dem Companies House einen Annual Return abzugeben. Hiermit wird die Richtigkeit der gespeicherten Daten und der Umstand, dass keine Änderungen innerhalb der Gesellschaft vorgenommen worden sind, bestätigt. Die Nichtabgabe der Erklärung sowie eine etwaige Fehlerhaftigkeit können zur Erhebung von Bußgeldern, aber auch zur Zwangslöschung der Gesellschaft führen. Soweit daher GO SIMPLE den Annual Return für den Besteller im Rahmen des Servicepaketes abgeben soll, muss GO SIMPLE auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der seitens des Bestellers übermittelten Daten vertrauen. Ein Verstoß gegen die Informationspflicht wirkt sich daher unmittelbar zu Lasten des Bestellers aus.
(3) Das gilt insbesondere bezüglich einer möglichen Zwangslöschung der Gesellschaft. GO SIMPLE haftet dafür nicht. Liegt eine Insolvenz der Gesellschaft vor, so ist der Besteller verpflichtet, dies unverzüglich dem Registered Office anzuzeigen. Im Übrigen ist er aber selbst verpflichtet, allen damit in Zusammenhang stehenden Verpflichtungen nachzukommen. Die verspätete Einreichung von Dokumenten gegenüber englischen Behörden führt zur Verhängung von Bußgeldern. Diese sind ebenfalls vom Besteller zu tragen, soweit er das Registered Office nicht unverzüglich informiert bzw. die erforderlichen Unterlagen fristgerecht geliefert hat.
(4) Werden in England einzureichende Dokumente verspätet oder gar nicht abgegeben, weil uns diese verspätet oder nicht zurückgeschickt wurden, so sind bei dadurch bedingten Sanktionen und Folgen Schadensersatzansprüche grundsätzlich ausgeschlossen. Insbesondere betrifft dies Säumnis-Bußgelder, Kosten für Mahn- und Vollstreckungsbescheide seitens der englischen Behörden sowie die Löschung von Gesellschaften von Amts wegen.
(5) Werden englische Adressen für außerhalb von England ansässige Kunden bereitgestellt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Registered Office zeitnah eine Ausweis- oder Passkopie nebst Nachweis über die aktuelle Wohnanschrift bereitzustellen. Werden dem Registered Office diese Unterlagen nicht übermittelt, so ist das Registered Office berechtigt die Bereitstellung der englischen Meldeadresse (Registered Office) zu kündigen. 

§ 8 Limited Premium Service 
(1) Der Service ist dazu gedacht, Pflichten einer Limited Company in England abzudecken: 
Er beinhaltet:
Die Einreichung des verkürzten Jahresabschlusses, der durch den Kunden erstellt wurde (micro entity accounts), beim englischen Handelsregister.Die Anfertigung und Einreichung des jährlichen Jahresberichts (annual return) nach Angaben des Kunden. Weiterleitung sonstiger anfallende Korrespondenz der englischen Behörden an den Kunden. Die Übersendung des Formulars für die Befreiung der Gesellschaft von der Pflicht zur Abgabe einer Steuerklärung in England zum Ausfüllen und Weiterleitung an die Behörden erfolgt durch den Kunden selbst.
Er beinhaltet nicht:
Die Durchführung und die Dokumentation von Änderungen, (z.B. Änderungen bei den Inhabern, Geschäftsführern, Firmennamen, Stammkapital, etc.) oder wenn die Gesellschaft wieder gelöscht werden soll.Die Erstellung und Überführung der einzureichenden Jahresabschlüsse selbst.
(2) Jahresabschlüsse sowie alle anderen in England einzureichenden Unterlagen, für die es eine Abgabefrist gibt, müssen spätestens 28 Tage vor Ablauf der jeweiligen Frist in der erforderlichen Form bei GO SIMPLE eingegangen sein, da sie ansonsten keine Garantie für die fristgemäße Abgabe geben kann und für durch Verspätungen eventuell entstehende Bußgelder nicht haften. Der Service erstreckt sich über einen Zeitraum von 12 Monaten und kann dann auf Wunsch wieder verlängert werden. 

§ 9 Gewährleistung
(1) Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobligenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Liegen Mängel vor, so kann der Besteller zunächst eine Nachbesserung in einem angemessenen Zeitrahmen fordern. Erst wenn diese Nachbesserung fehlschlägt, kann er vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Anspruch auf Schadenersatz auf Grundlage der §§ 280, 440 BGB ist nur dann möglich, wenn die GO SIMPLE den Schaden selbst zu vertreten hat.
(3) Eine Gewährleistung für Produkte oder Leistungen, die durch uns vermittelt werden, aber von Dritten erbracht werden, ist ausgeschlossen.
(4) Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach erfolgter Lieferung.

§ 10 Verlässlichkeit von Dokumenten
(1) GO SIMPLE verlässt sich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Besteller erteilten Informationen, Auskünfte und ausgehändigten Dokumente. GO SIMPLE ist ausdrücklich nicht verpflichtet, diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich einzureichender Bilanzen beim Companies House, soweit diese im Rahmen des Servicepaketes an GO SIMPLE zur Einreichung übermittelt werden. Der Besteller stellt GO SIMPLE von sämtlichen aus der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit resultierenden Ansprüchen auch gegenüber Dritten, einschließlich einer etwaig erforderlichen Rechtsverteidigung, frei.

§ 11 Normenänderung
(1) Soweit sich während des Vertragsverhältnisses Änderungen von Normen oder Verordnungen durch den Gesetzgeber, sei es in Großbritannien, in der Bundesrepublik Deutschland oder durch die Europäische Union oder der Anwendbarkeit von Normen/Verordnungen durch die Rechtsprechung der vorgenannten Länder bzw. der EU ergeben und wird hierdurch das Vertragsverhältnis betroffen, so haftet GO SIMPLE nicht für Änderungen im Vertragsverhältnis, die sich aus den vorbeschriebenen Änderungen ergeben.

§ 12 Haftung
(1) GO SIMPLE haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch GO SIMPLE, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, der Vornahme von unerlaubten Handlungen, bezüglich aller angebotenen Neben- und Zusatzleistungen, insbesondere weiterer Servicedienstleistungen und Beratungen. Für Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung von nicht wesentlichen Vertragspflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Rahmen von Vertragsverhandlungen durch GO SIMPLE, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung, soweit nicht bereits zuvor zulässig ausgeschlossen, auf unmittelbare Schäden begrenzt.
(2) Für Folgeschäden, mittelbare und untypische Folgeschäden, haftet GO SIMPLE nicht. Die Schadenersatzpflicht wird der Höhe nach auf den vertragstypischen Durchschnittsschaden begrenzt. Unabhängig davon wird die Haftung von GO SIMPLE der Höhe nach auf den Jahrespreis der in Anspruch genommenen Dienstleistung begrenzt. GO SIMPLE kann die Eintragung der englischen Limited durch das englische Handelsregister nicht garantierten. GO SIMPLE haftet nicht für Schäden und Folgeschäden die dem Besteller durch die Nichteintragung der Limited entstehen.
(3) Eine Überprüfung des vom Besteller gewünschten Firmennamens auf Marken- oder sonstige Rechte Dritter nimmt GO SIMPLE nicht vor. Dafür ist der Besteller selbst verantwortlich. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist es nicht möglich, Computerprogramme und Datenverarbeitungsanlagen vollkommen fehlerfrei zu entwickeln, zu betreiben und sämtliche Unwägbarkeiten mit dem bzw. durch das Medium Internet auszuschließen (im Folgenden technische Mängel). Daher übernimmt GO SIMPLE keine Garantie und Haftung für die ständige Verfügbarkeit ihrer Webseite, Dienste, Leistungen und Erreichbarkeit über das Internet.
(4) Außerdem übernimmt GO SIMPLE keine Haftung für Schäden, die Vertragspartnern oder Dritten aus der Nutzung der Webseite und den E-Mail-Diensten als solches entstehen.
(5) Dies gilt auch für die Übermittlung von Informationen und Dateien durch Datenfernübertragung. Ein Schutz vor Computerviren kann nicht gewährleistet werden. Insbesondere haftet GO SIMPLE nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass infolge technischer Mängel von Vertragspartnern abgegebene Vertragsangebote nicht oder nicht rechtzeitig bei GO SIMPLE eingehen oder von Vertragspartnern unvollständige Angebote gemacht werden.
(6) Die Haftung für jedweden Postlauf an oder von GO SIMPLE und dem Registered Office wird ausgeschlossen. GO SIMPLE haftet nicht für die Eintragbarkeit des gewählten Firmennamens und der Gesellschaft in das deutsche Handelsregister. GO SIMPLE weist ausdrücklich darauf hin, dass das Servicepaket nicht die Vertretung der Firma gegenüber Dritten beinhaltet; dieses dient ausschließlich der Kommunikation und des Austausches von Mitteilungen mit dem Companies House..
Der Versand der Firmendokumente aus England erfolgt per Einschreiben ohne Versicherung. Sollte die Postsendung verloren gehen, ist eine erneute kostenfreie Ausstellung nicht möglich.

§ 13 Datenschutz
(1) GO SIMPLE weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass firmenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. GO SIMPLE ist berechtigt, die Bestandsdaten der Besteller und deren Vertreter zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Vertragszwecks, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke erforderlich ist und sofern der Vertragspartner dieser Verwendung seiner Daten nicht widerspricht.

§ 14 Rechte an Materialien
(1) Sämtliche Rechte an urheberrechtlich geschützten Materialien sind vorbehalten. Der Kunde ist nicht berechtigt die Inhalte des Internet-Angebots, der Broschüren sowie sonstigen Unterlagen oder Verträgen außerhalb der vertraglichen Zwecke zu nutzen oder zu verbreiten.

§ 15 Sonstiges
(1) Für die in den Gründungspaketen Zweigniederlassung und Limited & Co KG enthaltenen Unterlagen für die Handelsregistereintragung gilt: Die gelieferten Unterlagen sind grundsätzlich für die Handelsregistereintragung in Deutschland geeignet und entsprechen den Vorschriften der §§ 13 HGB und § 8 GmbHG. Sie werden von der Mehrheit der deutschen Registergerichte akzeptiert. Da die Anforderungen an die Dokumentenausstattung jedoch auch in gewissem Maße von der Person des zuständigen Amtsrichters oder Rechtspflegers abhängt, kann es in Einzelfällen vorkommen, dass für die Eintragung weitere Zusatzdokumente angefordert werden. Diese sind nicht im Kaufpreis enthalten, sondern werden gesondert berechnet. Es obliegt den Vertretern der Gesellschaft sich im Vorfeld beim zuständigen Registergericht über die spezifischen Anforderungen des jeweiligen Registergerichts kundig zu machen.
(2) Die Servicepakete beinhalten nicht die Vertretung von Gesellschaften gegenüber deutschen Registergerichten oder anderen deutschen Behörden.

§ 16 Gerichtstand
(1) Für die Vertragsbeziehung gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Der Gerichtsstand ist Hamburg.

§ 17 Vertragssprache

Vertragssprache ist Deutsch

§ 18 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Regelungen als lückenhaft erweisen. § 139 BGB findet keine Anwendung. 

Stand: 06.07.2023 © GO SIMPLE KG