FAQ
Dieser Leitsatz gilt in England - ganz im Gegensatz zu Deutschland. Wer in Deutschland einmal geschäftlich scheitert, dem werden über Jahre Steine in den Weg gelegt. In England hingegen weiß man, dass ein unternehmerischer Plan auch einmal scheitern kann. Deshalb ist die Limited-Gründung auch für solche Unternehmer problemlos möglich, die zuvor in eine Insolvenz geraten sind.Auch für deutsche Unternehmer, die einen Neustart nach einer Insolvenz schaffen möchten, ist die englische Limited bestens geeignet - und das aus zwei Gründen:
- Eine englische Limited ist schnell und günstig zu gründen und dann beispielsweise als Zweigniederlassung in Deutschland einsetzbar
- Eine englische Limited können Sie alternativ auch anonym gründen.
(Quelle Wikipedia)
Ein
Deed Poll (Plural Deeds poll), oder genauer Deed of
change of name, ist ein zum Nachweis einer Namensänderung in einigen
Ländern
gebräuchliches Dokument, das nicht von offizieller Stelle ausgegeben
wird,
sondern, sofern es den formellen Anforderungen eines Deed genügt, von
dem
Namensändernden selbst ausgeführt werden kann. Das englische
Namensrecht, das
auf dem Common Law fußt, unterliegt anders als im römisch-germanischen
Rechtskreis, etwa in Deutschland, Frankreich, Spanien oder Italien,
nicht
besonderen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen. In der Tat hat das
englische
Recht, neben dem Recht Schottlands (Scots law), die weithin liberalsten
und
großzügigsten Regelungen in Bezug auf Namensänderungen. Es gibt im
englischen
Recht keinen bürgerlichen Namen im engeren Sinne; legal name ist der
Name, der
im Rechtsverkehr von einer Person tatsächlich benutzt wird. Dieser
Person steht
es frei, nach eigenem Willen den Namen zu ändern, wobei sie mit der
Ausnahme,
keine betrügerische Absicht mit der Namensänderung zu verfolgen, keinen
normativen oder inhaltlichen Beschränkungen unterliegt.
Deed
ist im englischen Common
Law und in davon abgeleiteten Rechtsordnungen eine Privaturkunde, welche,
sofern sie den formell-rechtlichen Anforderungen genügt, jede
Willenserklärung
rechtlich gültig macht. Allerdings gilt die Willenserklärung, welcher durch
den
Deed Ausdruck verliehen wird, gegenüber jedermann. Deeds spielen vor allem
im
englischen Landrecht eine bedeutsame Rolle, aber eben auch bei der
Namensänderung. Ein Deed Poll führt streng genommen die Namensänderung nicht
aus: dies geschieht nach Common Law durch reine Benutzung eines neuen
Namens.[1] Von daher ist die in England gängige Redewendung change one's
name
„by deed poll“ nicht akkurat. Die praktische Bedeutung der Formfreiheit der
Namensänderung im Common Law kann natürlich in Zeiten von Terrorismus und
Identitätsdiebstahl bezweifelt werden; dennoch gilt: ein Deed Poll ist
Nachweis
einer Namensänderung; es ist eine rechtswirkende Urkunde, kein Zertifikat im
herkömmlichen Sinne.
Der Secretary kann auch eine andere Limited sein. Zumeist wird der Secretary von der englischen Gründungsgesellschaft gestellt. Das hat den Vorteil, dass der deutsche Gründer von allen Angelegenheiten, die mit englischem Recht zu tun haben, verschont bleibt. Dann kümmert sich der Secretary um den Annual Return und den Annual Account und der deutsche Director hat damit wenig zu tun.
- Bilanzen und Abschlüsse
- Verzeichnis der Anteilsinhaber
- Verzeichnis der Direktoren Beschlüsse (Resolutions) der Anteilsinhaber und Board of Directors
- Unterlagen über Kredite
Zunächst müssen die Gesellschafter einer Limited ihrem zuständigen Finanzamt bekannt geben, dass sie eine Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft halten. Dies sieht das Außensteuergesetz vor. Darüber hinaus muss die Limited ggf. bei den nachfolgend genannten Behörden angemeldet werden:
Finanzamt
Beim örtlich zuständigen Finanzamt für Körperschaften muss die Limited dann angemeldet werden, wenn sie geschäftlich tätig wird und in Deutschland steuerpflichtig ist (was stets der Fall ist, wenn sie überwiegend aus Deutschland geleitet wird). Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt unabhängig davon, ob die Limited beim Handelsregister oder Gewerbeamt angemeldet wird. Das Finanzamt wird über einen Fragebogen einige Angaben erheben und eine beglaubigte Registerbescheinigung verlangen. Anschließend wird es der Limited eine Steuer-Nr. zuteilen. Es ergeht automatisch ein Hinweis an das für die Mehrwertsteuer aller „deutschen Limiteds“ bundesweit zuständige Finanzamt Hannover Nord, das hierfür ggf. eine eigene Steuer-Nr. vergibt.
Handelsregister
Eine reine Besitz-Limited, die nur Vermögenswerte hält und diese in geringem Umfang verwaltet, aber darüber hinaus keinen Geschäftsbetrieb ausübt, muss demnach nicht beim Handelsregister eingetragen werden. Beispiel hierfür ist eine Limited, die z.B. Immobilien hält oder lediglich als Inhaber von Internet-Domains fungiert.
Gewerbeamt
Wenn die geschäftlichen Aktivitäten der Hauptniederlassung in UK stattfindet, können Sie beim Gewerbeamt eine unselbständige Niederlassung anmelden, Sie erhalten dort einen Gewerbeschein für die unselbständige Niederlassung. Das Unterlassen der Gewerbeanmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann Geldbußen nach sich ziehen.
Weitere Behörden
Wenn die Limited sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, muss sie sich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden und Beiträge entrichten. Weitere Anmeldepflichten und Zwangsmitgliedschaften können sich branchenspezifisch ergeben.
a) Nachweis der steuerlichen Erfassung in Deutschland: Dem englischen Finanzamt ist ein Nachweis dafür zu erbringen, dass die Limited in Deutschland steuerlich erfasst ist. Hierzu genügt die postalische Übersendung des Formblatts DT- Company vom HMRC in deutscher Sprache, vom Finanzamt abgestempelt. In der Folge ist die Limited von der Pflicht zur Abgabe einer Körperschaftssteuer-Erklärung in England befreit. Der Nachweis ist spätestens dann zu erbringen, wenn Körperschaftssteuer-Erklärung fällig wäre, also bis 3 Monate nach Aufnahme einer Gewerbetätigkeit .
b) Annual Return: Einmal jährlich fragt das englische Handelsregister (Companies House) nach dem aktuellen Registerstand. Dieser Bericht wird Annual Return genannt. Abgefragt wird, ob ein Wechsel beim Registered Office, Director, Secretary, Shareholder nebst Anschrift, Wert der Geschäftsanteile (shares) und Geschäftsfeld der Limited stattgefunden hat.
c) Annual Accounts: Die Limited ist zur Rechungslegung verpflichtet, das heißt, das englische Handelsregister will eine Bilanz samt Gewinn- und Verlustrechung sehen sowie den sogenannten Directors Report. Sind die Geschäftsjahre der englischen Limited mit denen ihrer deutschen Niederlassung identisch, kann die englische Bilanz einfach aus dem deutschen Jahresabschlüssen abgeleitet werden. Die deutschen Bilanzzahlen werden dann nur noch auf das englische Formblatt übertragen. Wenn die Niederlassung nicht aktiv war, kann ein sogenannter ‚Dormant Account‘ oder eine ‚0‘ Bilanz abgegeben werden.
Hier die Auflistung der Vorteile:
- Genaue Buchführung
- Zeitersparnis
- Steuerersparnisse
- Termineinhaltung
- Wachstumsmöglichkeiten durch Auswertungen
- Finanzplanung
Sie können die Kosten für die Buchführung klein halten, wenn Sie eine Software für Ihre Buchungen nutzen, wie zum Beispiel diese:
Companies House erlaubt keine doppelte Namensgebung im Register. Ihr zukünftiger Name muss einmalig sein.
Companies House erlaubt auch keine abgewandelten Namen, die den existierenden Namen zu ähnlich sind. Zum Beispiel, falls “My Company Ltd” existiert (tut sie nicht) würde Companies House nicht “MyCompany Ltd” erlauben, weil Lücken nicht als Unterscheidungsmerkmal zugelassen sind. Ebenfalls würden sie auch “My Companys Ltd” nicht durchgehen lassen, weil das Hinzufügen des S nicht genug unterscheidet. Ebenfalls gibt es spezielle Worte, die die Namen nicht unterscheiden. Solche Worte beinhalten:
- Biz
- Net
- Services
- UK
Deshalb würde “My Company Services Ltd” nicht erlaubt warden. Hier sind ein paar mehr Beispiele zu sehen: same as words, expressions, signs and symbols.
Es gibt auch eine Liste von Worten und Ausdrücken, die nur benutzt warden können wenn bestimmte Vorraussetzungen erfüllt sind. Diese werden sensitive words and expressions genannt. Beispiele sind:
- Association
- British
- Dental
- King
- Prince
Hier sehen Sie die gesamte Liste: sensitive words and expressions.
Auswahl des Firmennames in Deutschland
Bei der Eintragung in Deutschland gelten teilweise andere Voraussetzungen als in England. Wenn Sie z.B. eine Limited auf den Namen „Verwaltungs-Limited" gegründet haben, ist das in England kein Problem. Bei der Eintragung der Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister ist es möglich, dass die Behörden diesen Namen als zu allgemein erkennen, und daher eine Eintragung ablehnen. Da wäre der Zusatz des Nachnamen hilfreich, z.B. „Meier Verwaltungs-Limited". Der schlimmste Fall wäre eine Namensänderung, die das Companies House mit 8,00 £ oder 30,00 £ für 'same day service' berechnet. Wir empfehlen Ihnen, sich vorher darüber zu informieren, ob der von Ihnen gewünschte Firmenname in Deutschland unbedenklich ist, damit Sie hier keine bösen Überraschungen erleben. Die Erfahrung aber zeigt: bei 95% der eingereichten Namen gibt es keine Probleme. Im Extremfall setzen Sie sich Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen aus und müssen den Namen der Limited wieder ändern, oder das deutsche Handelsregister verweigert die Eintragung des Firmennamens. Bitte beachten Sie auch, dass wir eine rechtliche Überprüfung Ihres Wunschnamens nicht durchführen. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handelskammer oder im Bundesanzeiger, ob Ihr Wunschname akzeptiert würde.
Der Begriff der Zweigniederlassung ist gesetzlich näher definiert. Als Zweigniederlassung wird ein vom Hauptsitz räumlich getrennter, organisatorisch weitgehend verselbständigter Teil eines Gesamtunternehmens verstanden, wobei dieser unter einer eigenen Leitung tätig wird und auf mehr als nur vorübergehende Dauer hin angelegt ist. Zweigniederlassungen, die innerhalb Österreichs errichtet werden, sind verpflichtend zum Firmenbuch anzumelden. Sie verfügen aber dennoch über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger bleibt vielmehr jene natürliche oder juristische Person, die auch hinter der Hauptniederlassung steht.
Bei dem dahinterstehenden Rechtsträger kann es sich auch um solche juristischen oder natürlichen Personen handeln, die ihren Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Österreichs haben.
Welche Vorteile hat die Zweigniederlassung?
Die Errichtung einer Zweigniederlassung ermöglicht es ausländischen Rechtsträgern, in Österreich eine Gewerbeberechtigung zu lösen und anschließend in stabiler und kontinuierlicher Weise am heimischen Wirtschaftsleben teilzunehmen. Zwar könnte dieses Ziel auch durch Errichtung einer österreichischen Tochtergesellschaft, typischerweise einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), erreicht werden. In vielen Fällen erweist sich die Errichtung einer Zweigniederlassung jedoch als kostengünstiger und generell unkomplizierter: Dies etwa, weil bei einer Zweigniederlassung kein Mindeststammkapital aufgebracht werden muss. Ebenso ist die Errichtung der Zweigniederlassung, anders als die Gründung einer GmbH, nicht zwangsläufig an die Mitwirkung eines Notars geknüpft. Überhaupt entfallen bei der Zweigniederlassung viele formelle Abläufe, die im GmbH-Recht zwingend vorgeschrieben sind (z.B. Protokollierung von Beschlüssen). Ungeachtet der weiterhin bestehenden steuerlichen Buchführungspflichten, müssen keine eigenen Bilanzen für die Zweigniederlassung erstellt, sondern höchstens solche des dahinterstehenden Rechtsträgers im Firmenbuch veröffentlicht werden. Außerdem ist die Löschung einer Zweigniederlassung regelmäßig einfacher als die Liquidation einer GmbH.
Welche ausländischen Unternehmer können Zweigniederlassungen errichten?
Grundsätzlich können alle ausländischen Unternehmer eine Zweigniederlassung gründen, solange sie in ihrem Heimatstaat im Firmenbuch bzw. einem vergleichbaren Register protokolliert sind. Theoretisch können also auch eingetragene ausländische Einzelunternehmer eine Zweigniederlassung errichten, wenngleich es in der Praxis zumeist (größere) Gesellschaften sind, die grenzüberschreitend expandieren. Dass eine bestimmte ausländische Gesellschaftsform im österreichischen Recht vorkommt, ist keine Eintragungsvoraussetzung, sodass beispielsweise deutsche Unternehmergesellschaften (UG) oder irische Limited Companies (Ltd.) durchaus eine Zweigniederlassung in Österreich etablieren können.
Wie laufen Errichtung und Anmeldung der Zweigniederlassung ab?
Für das Eintragungsverfahren ins Firmenbuch ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Zweigniederlassung errichtet werden soll. In Wien wäre dies das Handelsgericht, in den Bundesländern die jeweiligen Landesgerichte.
Eine Zweigniederlassung kann erst nach ihrer tatsächlichen Errichtung beim Firmenbuchgericht angemeldet werden. Das bedeutet, dass die wesentlichen räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für den bevorstehenden Betrieb bereits geschaffen wurden. Anschließend haben der Unternehmensinhaber bzw. die vertretungsbefugten Organe einer juristischen Person die Eintragung beim Firmenbuch zu beantragen. Der Antrag muss an das für die Zweigniederlassung örtlich zuständige Gericht gestellt werden und den Antragsteller ebenso klar erkennen lassen wie das Antragsbegehr. Die Unterschrift ist gerichtlich oder notariell zu beglaubigen.
Welche Unterlagen sind dem Antrag ans Firmenbuchgericht beizulegen?
Nach der überwiegenden Firmenbuchpraxis wird im Zuge einer Anmeldung zumindest die Vorlage der nachfolgenden Dokumente erwartet:
- Nachweis über den rechtlichen Bestand des Unternehmens im Heimatstaat (Firmenbuchauszug, Handelsregisterauszug oder vergleichbares Zeugnis der zuständigen ausländischen Behörde in beglaubigter Übersetzung)
- Nachweis der regelmäßigen Geschäftstätigkeit im Heimatstaat (bei nicht EU-Unternehmen)
- Beschluss über die Errichtung der Zweigniederlassung (oder entsprechende Erklärung im Zuge der Anmeldung)
- Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung, beglaubigt und durch Gerichtsdolmetsch übersetzt (bei Personen- oder Kapitalgesellschaften)
- Bescheinigung über die tatsächlich durchgeführte Errichtung der Zweigniederlassung (z.B. durch Vorlage des Mietvertrags oder durch Besichtigung und anschließende Bestätigung seitens der zuständigen Wirtschaftskammerorganisation)
- beglaubigte Musterzeichnungen der vertretungsbefugten Organe und allenfalls des ständigen Vertreters der Niederlassung
- evtl. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
Zudem ist eine Firma zu wählen und im Antrag bekannt zu geben. Die Firma der Zweigniederlassung hat jenen des ausländischen Rechtsträgers im Wesentlichen zu enthalten. Ein Zusatz, der auf die Eigenschaft als Zweigniederlassung hinweist, darf geführt werden (z.B. „Niederlassung Wien“). Die immer noch verbreitete Praxis mancher Firmenbuchgerichte, wonach ein solcher Zusatz überhaupt verpflichtend sei, wurde in jüngerer Zeit teilweise zwar liberaler gehandhabt. Um dem Geschäftsverkehr gegenüber Klarheit hinsichtlich der Unternehmensverhältnisse zu schaffen, empfiehlt sich die Führung eines Zusatzes. Die Firma darf schon aus firmenrechtlichen Gründen nicht zu Verwechslungen mit anderen Unternehmen in demselben politischen Bezirk führen. Selbst die erfolgreiche Eintragung einer Firma schützt allerdings nicht vor wettbewerbs- und markenrechtlichen Problemen, wie sie immer wieder auftreten, wenn ein Unternehmer einen neuen ausländischen Markt betritt.
Bei Zweigniederlassungen von Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem EU bzw. EWR-Vertragsstaat ist die Bestellung eines ständigen Vertreters mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich nicht erforderlich. Ansonsten bedarf es eines solchen, wobei besagter ständiger Vertreter sodann rechtliche Erklärungen in Hinblick auf die Zweigniederlassung abgeben können muss.
Welche Kosten fallen bei der Registrierung an?
Abgesehen von den Kosten einer eventuellen Rechtsvertretung (Notar, Rechtsanwalt) und der Beglaubigung von Unterschriften fallen bei der Eintragung einer Zweigniederlassung in das Firmenbuch außerdem Gerichtsgebühren an. Die gebührenrechtliche Praxis ist in Österreich nicht immer einheitlich. Jedenfalls sind Gebühren von je 8,40 Euro für die Eintragung von Firma, Sitz und Geschäftsanschrift der Niederlassung zu bezahlen. Hinzu kommen allgemeine Eingabegebühren, die von der Art des antragstellenden Rechtsträgers abhängig sind (zumeist zwischen 17 Euro und 145 Euro) sowie ähnlich hohe Kosten aufgrund verpflichtender Veröffentlichungen in der Wiener Zeitung. Je nach Anzahl der einzutragenden Tatsachen können weitere Posten hinzutreten, die vom Firmenbuchgericht ermittelt und dem Antragsteller anschließend vorgeschrieben werden.
Braucht die Zweigniederlassung eine Gewerbeberechtigung?
Übt die Zweigniederlassung eine gewerbliche Tätigkeit aus, so benötigt sie eine bei der Gewerbebehörde (in Wien Magistratisches Bezirksamt, sonst Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft) angemeldete Gewerbeberechtigung. Um eine solche zu erlangen, hat sie einen gewerberechtlichen Geschäftsführer namhaft zu machen. Dieser muss die Voraussetzungen der Gewerbeausübung nach österreichischem Recht erfüllen und überdies in der Lage sein, sich im Betrieb in einer Weise zu betätigen, durch die er die Einhaltung gewerberechtlicher Auflagen gewährleistet kann. Dementsprechend muss bei reglementierten Gewerben ein entsprechender Befähigungsnachweis erbracht werden. Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist regelmäßig ein Mitarbeiter mit hinreichendem Beschäftigungsausmaß, kann im Einzelfall aber auch vertretungsbefugtes Organ jenes Rechtsträgers sein, der hinter der Zweigniederlassung steht. Überdies muss er seinen Wohnsitz im österreichischen Inland oder - im Fall der Zweigniederlassung eines EWR-Staatsbürgers - zumindest in einem EWR-Staat haben. Nach der Gewerbeordnung sind Gewerbetreibende verpflichtet, ihre (weitere) Betriebsstätte mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese hat den Namen des Gewerbetreibenden bzw. die Firma des Rechtsträgers und einen Hinweis auf den Gegenstand des Unternehmens zu enthalten.
Hat die Zweigniederlassung Steuern zu bezahlen?
Grundsätzlich begründet die Zweigniederlassung eine Steuerpflicht in Österreich. Um eine mehrfache Gewinnbesteuerung am Sitz der Hauptniederlassung und am Sitz der Zweigniederlassung zu vermeiden, hat Österreich mit vielen Staaten „Doppelbesteuerungsabkommen“ abgeschlossen.
Kann eine Zweigniederlassung geklagt werden?
Obwohl die Zweigniederlassung keine (von der Hauptniederlassung unabhängige) Rechtspersönlichkeit besitzt, kann der dazugehörige Rechtsträger am Standort der Zweigniederlassung dennoch geklagt werden, sofern der Klageanspruch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung steht.