FAQ
Dieser Leitsatz gilt in England - ganz im Gegensatz zu Deutschland. Wer in Deutschland einmal geschäftlich scheitert, dem werden über Jahre Steine in den Weg gelegt. In England hingegen weiß man, dass ein unternehmerischer Plan auch einmal scheitern kann. Deshalb ist die Limited-Gründung auch für solche Unternehmer problemlos möglich, die zuvor in eine Insolvenz geraten sind.Auch für deutsche Unternehmer, die einen Neustart nach einer Insolvenz schaffen möchten, ist die englische Limited bestens geeignet - und das aus zwei Gründen:
- Eine englische Limited ist schnell und günstig zu gründen und dann beispielsweise als Zweigniederlassung in Deutschland einsetzbar
- Eine englische Limited können Sie alternativ auch anonym gründen.
(Quelle Wikipedia)
Ein
Deed Poll (Plural Deeds poll), oder genauer Deed of
change of name, ist ein zum Nachweis einer Namensänderung in einigen
Ländern
gebräuchliches Dokument, das nicht von offizieller Stelle ausgegeben
wird,
sondern, sofern es den formellen Anforderungen eines Deed genügt, von
dem
Namensändernden selbst ausgeführt werden kann. Das englische
Namensrecht, das
auf dem Common Law fußt, unterliegt anders als im römisch-germanischen
Rechtskreis, etwa in Deutschland, Frankreich, Spanien oder Italien,
nicht
besonderen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen. In der Tat hat das
englische
Recht, neben dem Recht Schottlands (Scots law), die weithin liberalsten
und
großzügigsten Regelungen in Bezug auf Namensänderungen. Es gibt im
englischen
Recht keinen bürgerlichen Namen im engeren Sinne; legal name ist der
Name, der
im Rechtsverkehr von einer Person tatsächlich benutzt wird. Dieser
Person steht
es frei, nach eigenem Willen den Namen zu ändern, wobei sie mit der
Ausnahme,
keine betrügerische Absicht mit der Namensänderung zu verfolgen, keinen
normativen oder inhaltlichen Beschränkungen unterliegt.
Deed
ist im englischen Common
Law und in davon abgeleiteten Rechtsordnungen eine Privaturkunde, welche,
sofern sie den formell-rechtlichen Anforderungen genügt, jede
Willenserklärung
rechtlich gültig macht. Allerdings gilt die Willenserklärung, welcher durch
den
Deed Ausdruck verliehen wird, gegenüber jedermann. Deeds spielen vor allem
im
englischen Landrecht eine bedeutsame Rolle, aber eben auch bei der
Namensänderung. Ein Deed Poll führt streng genommen die Namensänderung nicht
aus: dies geschieht nach Common Law durch reine Benutzung eines neuen
Namens.[1] Von daher ist die in England gängige Redewendung change one's
name
„by deed poll“ nicht akkurat. Die praktische Bedeutung der Formfreiheit der
Namensänderung im Common Law kann natürlich in Zeiten von Terrorismus und
Identitätsdiebstahl bezweifelt werden; dennoch gilt: ein Deed Poll ist
Nachweis
einer Namensänderung; es ist eine rechtswirkende Urkunde, kein Zertifikat im
herkömmlichen Sinne.
Im englischen Handelsregister sind Informationen über jede englische Limited abrufbar: Name der Limited, Gesellschafter, Geschäftsführer. Wenn Sie "anonym" eine englische Limited gründen möchte (z.B. für den Neustart nach einer Insolvenz, weil die Konkurrenz von einem neuen Geschäftsfeld nichts mitbekommen soll o.ä.), dann sollten Sie dafür sorgen, dass Sie im Handelsregister nicht selbst erscheinen. Sie könne zu diesem Zwecke einen Treuhänder einschalten, der Ihre Anteile verwaltet. Statt Ihres Namens wird dann der Name des Treuhänders (Nominee) ins Register eingetragen. Durch eine Vollmacht bzw. eine im Vorfeld vom Nominee unterschriebene Abtretungserklärung ist sichergestellt, dass Sie jederzeit Ihre Anteile auf sich selbst übertragen können. Das Handelsregister will wissen, wer Gesellschafter einer Limited ist, und verlangt deshalb eine Gesellschafterliste, die auch stets aktuell gehalten werden muss. Nun gibt es aber (auch durchaus legitime) Gründe, dass jemand wirtschaftlich gesehen Inhaber eines Limited-Anteils sein will, aber vermeiden möchte, dass dies bekannt wird. Nicht selten unterstützen zum Beispiel Firmeninhaber oder wohlhabende Privatpersonen ein Sport- oder Kulturprojekt durch eine Kapitaleinlage, wollen aber nicht selbst in Erscheinung treten, um nicht dutzende weiterer Bittsteller auf den Plan zu rufen. Das Finanzamt muss vom wirtschaftlich Berechtigten über das Treuhandverhältnis informiert werden.
Nominee Director - Treuhand Director
Wenn Sie nicht im englischen Handelsregister als derjenige auftauchen möchten, der die Geschäftsführung der englischen Limited inne hat, sollten Sie die Funktion des Managing Directors (Geschäftsführers) einen Dritten ausüben lassen. Diesen Treuhänder oder "Strohmann" nennt man Nominee Director. Bei der Limited-Gründung wird in der Regel gleich eine Vollmacht auf den Namen des eigentlichen Firmengründers ausgestellt. Der Nominee Director hat formal das Sagen, in Wahrheit steuert aber der "anonyme" Firmengründer mit Hilfe der Generalvollmacht (full power of attorney) die Limited. Da diese Vollmacht nicht ins Handelsregister eingetragen werden muss, wird diese Konstruktion im Innenverhältnis der Limited nach außen hin nicht sichtbar. Sie werden darauf hingewiesen, dass die Position des Nominee Directors nicht für Genehmigungen, Bestätigungen, Unterschriften u.a. gegenüber Regulierungsbehörden weltweit genutzt werden kann. Wir bieten diesen Service nur für das STANDARD und PREMIUM Paket an, nicht für selbständige Zweigniederlassungen bzw. Limited & Co KG im deutschsprachigen Raum an. Alternativ können Sie bei uns die Service Adresse London statt der regulären Meldeadresse des Directors / Shareholders bestellen, damit Ihre Meldeadresse im Companies House nicht sichtbar wird.
Der Secretary kann auch eine andere Limited sein. Zumeist wird der Secretary von der englischen Gründungsgesellschaft gestellt. Das hat den Vorteil, dass der deutsche Gründer von allen Angelegenheiten, die mit englischem Recht zu tun haben, verschont bleibt. Dann kümmert sich der Secretary um den Annual Return und den Annual Account und der deutsche Director hat damit wenig zu tun.
- Bilanzen und Abschlüsse
- Verzeichnis der Anteilsinhaber
- Verzeichnis der Direktoren Beschlüsse (Resolutions) der Anteilsinhaber und Board of Directors
- Unterlagen über Kredite
Zunächst müssen die Gesellschafter einer Limited ihrem zuständigen Finanzamt bekannt geben, dass sie eine Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft halten. Dies sieht das Außensteuergesetz vor. Darüber hinaus muss die Limited ggf. bei den nachfolgend genannten Behörden angemeldet werden:
Finanzamt
Beim örtlich zuständigen Finanzamt für Körperschaften muss die Limited dann angemeldet werden, wenn sie geschäftlich tätig wird und in Deutschland steuerpflichtig ist (was stets der Fall ist, wenn sie überwiegend aus Deutschland geleitet wird). Die Anmeldung beim Finanzamt erfolgt unabhängig davon, ob die Limited beim Handelsregister oder Gewerbeamt angemeldet wird. Das Finanzamt wird über einen Fragebogen einige Angaben erheben und eine beglaubigte Registerbescheinigung verlangen. Anschließend wird es der Limited eine Steuer-Nr. zuteilen. Es ergeht automatisch ein Hinweis an das für die Mehrwertsteuer aller „deutschen Limiteds“ bundesweit zuständige Finanzamt Hannover Nord, das hierfür ggf. eine eigene Steuer-Nr. vergibt.
Handelsregister
Die Anmeldung erfolgt über einen Notar. Die selbständige Niederlassung einer Limited ist gemäß § 13 e HGB beim Handelsregister (das beim örtlich zuständigen Amtsgericht / Registergericht geführt wird) anzumelden. Wann genau von einer „Niederlassung“ zu sprechen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtsprechung stellt bei der Beurteilung, ob das Vorliegen einer „Niederlassung“ im handelsrechtlichen Sinn zu bejahen ist, insbesondere auf den Organisationsgrad ab. In der Praxis wird eine Niederlassung im handelsrechtlichen Sinn stets dann vorliegen, wenn ein Einzelunternehmer mit entsprechendem Tätigkeitsbild einen Gewerbeschein bräuchte. Bei der Anmeldung ist der Geschäftszweck der deutschen Niederlassung, nicht der der Limited, anzugeben. Nach einer Entscheidung des OLG Hamm ist das deutsche Handelsregister auch nicht berechtigt zu prüfen, ob der Geschäftsgegenstand der deutschen Niederlassung im Geschäftsgegenstand der Limited enthalten ist (Beschl. v. 28.06.2005, 15 W 159/05 analog). Ein ständiger Vertreter der deutschen Niederlassung muss nicht benannt werden (OLG München v. 14.02.2008, 31 Wx 67/07 analog).
Eine reine Besitz-Limited, die nur Vermögenswerte hält und diese in geringem Umfang verwaltet, aber darüber hinaus keinen Geschäftsbetrieb ausübt, muss demnach nicht beim Handelsregister eingetragen werden. Beispiel hierfür ist eine Limited, die z.B. Immobilien hält oder lediglich als Inhaber von Internet-Domains fungiert.
Gewerbeamt
Nach erfolgter Handelsregisteranmeldung können Sie beim Gewerbeamt mit dem deutschen Handelsregisterauszug, der Ihnen automatisch vom Gericht zugeschickt wird, eine selbständige Niederlassung anmelden, Sie erhalten dort einen Gewerbeschein für die selbständige Niederlassung. Das Unterlassen der Gewerbeanmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann Geldbußen nach sich ziehen.
Weitere Behörden
Wenn die Limited sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, muss sie sich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden und Beiträge entrichten. Ferner ist sie bei Bestehen einer Niederlassung im handelsrechtlichen Sinn Zwangsmitglied in der IHK oder der Handwerkskammer, auch hier sind Beiträge zu entrichten. Weitere Anmeldepflichten und Zwangsmitgliedschaften können sich branchenspezifisch ergeben.
Unterlagen für das Handelsregister
Für die in den Gründungspaketen Zweigniederlassung und LTD & Co KG enthaltenen Unterlagen für die Handelsregistereintragung gilt: Die gelieferten Unterlagen sind grundsätzlich für die Handelsregistereintragung in Deutschland geeignet und entsprechen den Vorschriften der §§ 13 HGB und § 8 GmbHG. Sie werden von der Mehrheit der deutschen Registergerichte akzeptiert. Da die Anforderungen an die Dokumentenausstattung jedoch auch in gewissem Maße von der Person des zuständigen Amtsrichters oder Rechtspflegers abhängt, kann es in Einzelfällen vorkommen, dass für die Eintragung weitere Zusatzdokumente angefordert werden. Diese sind nicht im Kaufpreis enthalten, sondern werden gesondert berechnet. Es obliegt den Vertretern der Gesellschaft sich im Vorfeld beim zuständigen Registergericht über die spezifischen Anforderungen des jeweiligen Registergerichts kundig zu machen. Schließlich und vielleicht am deutlichsten wird das Companies House keine Namen akzeptieren, dies es für beleidigend hält.
a) Nachweis der steuerlichen Erfassung in Deutschland: Dem englischen Finanzamt ist ein Nachweis dafür zu erbringen, dass die Limited in Deutschland steuerlich erfasst ist. Hierzu genügt die postalische Übersendung des Formblatts DT- Company vom HMRC in deutscher Sprache, vom Finanzamt abgestempelt. In der Folge ist die Limited von der Pflicht zur Abgabe einer Körperschaftssteuer-Erklärung in England befreit. Der Nachweis ist spätestens dann zu erbringen, wenn Körperschaftssteuer-Erklärung fällig wäre, also bis 3 Monate nach Aufnahme einer Gewerbetätigkeit .
b) Annual Return: Einmal jährlich fragt das englische Handelsregister (Companies House) nach dem aktuellen Registerstand. Dieser Bericht wird Annual Return genannt. Abgefragt wird, ob ein Wechsel beim Registered Office, Director, Secretary, Shareholder nebst Anschrift, Wert der Geschäftsanteile (shares) und Geschäftsfeld der Limited stattgefunden hat.
c) Annual Accounts: Die Limited ist zur Rechungslegung verpflichtet, das heißt, das englische Handelsregister will eine Bilanz samt Gewinn- und Verlustrechung sehen sowie den sogenannten Directors Report. Sind die Geschäftsjahre der englischen Limited mit denen ihrer deutschen Niederlassung identisch, kann die englische Bilanz einfach aus dem deutschen Jahresabschlüssen abgeleitet werden. Die deutschen Bilanzzahlen werden dann nur noch auf das englische Formblatt übertragen. Wenn die Niederlassung nicht aktiv war, kann ein sogenannter ‚Dormant Account‘ oder eine ‚0‘ Bilanz abgegeben werden.
Hier die Auflistung der Vorteile:
- Genaue Buchführung
- Zeitersparnis
- Steuerersparnisse
- Termineinhaltung
- Wachstumsmöglichkeiten durch Auswertungen
- Finanzplanung
Sie können die Kosten für die Buchführung klein halten, wenn Sie eine Software für Ihre Buchungen nutzen, wie zum Beispiel diese:
Companies House erlaubt keine doppelte Namensgebung im Register. Ihr zukünftiger Name muss einmalig sein.
Companies House erlaubt auch keine abgewandelten Namen, die den existierenden Namen zu ähnlich sind. Zum Beispiel, falls “My Company Ltd” existiert (tut sie nicht) würde Companies House nicht “MyCompany Ltd” erlauben, weil Lücken nicht als Unterscheidungsmerkmal zugelassen sind. Ebenfalls würden sie auch “My Companys Ltd” nicht durchgehen lassen, weil das Hinzufügen des S nicht genug unterscheidet. Ebenfalls gibt es spezielle Worte, die die Namen nicht unterscheiden. Solche Worte beinhalten:
- Biz
- Net
- Services
- UK
Deshalb würde “My Company Services Ltd” nicht erlaubt warden. Hier sind ein paar mehr Beispiele zu sehen: same as words, expressions, signs and symbols.
Es gibt auch eine Liste von Worten und Ausdrücken, die nur benutzt warden können wenn bestimmte Vorraussetzungen erfüllt sind. Diese werden sensitive words and expressions genannt. Beispiele sind:
- Association
- British
- Dental
- King
- Prince
Hier sehen Sie die gesamte Liste: sensitive words and expressions.
Auswahl des Firmennames in Deutschland
Bei der Eintragung in Deutschland gelten teilweise andere Voraussetzungen als in England. Wenn Sie z.B. eine Limited auf den Namen „Verwaltungs-Limited" gegründet haben, ist das in England kein Problem. Bei der Eintragung der Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister ist es möglich, dass die Behörden diesen Namen als zu allgemein erkennen, und daher eine Eintragung ablehnen. Da wäre der Zusatz des Nachnamen hilfreich, z.B. „Meier Verwaltungs-Limited". Der schlimmste Fall wäre eine Namensänderung, die das Companies House mit 8,00 £ oder 30,00 £ für 'same day service' berechnet. Wir empfehlen Ihnen, sich vorher darüber zu informieren, ob der von Ihnen gewünschte Firmenname in Deutschland unbedenklich ist, damit Sie hier keine bösen Überraschungen erleben. Die Erfahrung aber zeigt: bei 95% der eingereichten Namen gibt es keine Probleme. Im Extremfall setzen Sie sich Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen aus und müssen den Namen der Limited wieder ändern, oder das deutsche Handelsregister verweigert die Eintragung des Firmennamens. Bitte beachten Sie auch, dass wir eine rechtliche Überprüfung Ihres Wunschnamens nicht durchführen. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handelskammer oder im Bundesanzeiger, ob Ihr Wunschname akzeptiert würde.
EU einigt sich auf Brexit-Verschiebung
Die EU-Staaten haben sich darauf geeinigt, die Frist für
einen EU-Austritt Großbritanniens auf Ende Januar 2020 zu verlängern. Bei einer
Ratifizierung des Austrittsabkommens könne das Land auch früher austreten,
teilte EU-Ratspräsident Tusk mit
Die Bundesregierung begrüßt die Entscheidung für einen
erneuten Aufschub des Brexit. Das sei eine gute Lösung, sagte
Regierungssprecher Steffen Seibert in Berlin. Der Ball liege jetzt bei
Großbritannien. Es sei wichtig, die zusätzliche Zeit produktiv zu nutzen.
Premierminister Boris Johnson hatte am 19. Oktober einen Antrag
auf Verlängerung der Austrittsfrist bis Ende Januar gestellt. EU-Ratspräsident
Donald Tusk empfahl den 27 bleibenden EU-Staaten, dem Antrag stattzugeben und
so einen ungeordneten EU-Austritt am 31. Oktober zu vermeiden.
Johnson hatte kurz vor dem Europäischen Rat Mitte Oktober
mit der EU einen geänderten Austrittsvertrag ausgehandelt. Neu geklärt wurde
die Frage, wie die Grenze zwischen dem EU-Staat Irland und dem britischen
Nordirland auch nach dem Brexit offen bleiben kann. Zudem vereinbarte Johnson
mit Brüssel in einer politischen Erklärung, dass es bis Ende 2020 ein
Freihandelsabkommen zwischen der EU und Großbritannien geben soll.
Am 17. Oktober billigte der Europäische Rat das geänderte
Brexit-Abkommen. Das britische Unterhaus und das Europäische Parlament müssen
nun noch zustimmen, damit das Abkommen in Kraft treten kann. Wird das
Austrittsabkommen ratifiziert, tritt eine Übergangsfrist bis zum 31.
Dezember 2020 in Kraft. Der Deutsche Bundestag hat am 17. Januar
2019
einen Gesetzentwurf der Bundesregierung gebilligt, der diesen Übergangszeitraum
regelt. Er enthält zwei wesentliche Elemente:
Im Grundsatz ist das Vereinigte Königreich im Bundesrecht
während des Übergangszeitraums wie ein Mitgliedstaat der EU zu behandeln. Auch
im Staatsangehörigkeitsrecht gelten bis Ende 2020 die bisherigen Regeln
fort: Britische und deutsche Staatsangehörige, die während des
Übergangszeitraums einen Antrag auf Einbürgerung in Deutschland beziehungsweise
im Vereinigten Königreich stellen, dürfen ihre bisherige Staatsangehörigkeit
beibehalten – auch wenn die Entscheidung über die Einbürgerung erst nach Ablauf
des Übergangszeitraums erfolgt.
Der Übergangszeitraum soll Unternehmen und Verwaltungen
Gelegenheit geben, sich an den Brexit anzupassen. Dazu soll das EU-Recht
grundsätzlich weiter auch für das Vereinigte Königreich gelten. Die Zeit soll
genutzt werden, um die künftigen Beziehungen zwischen Großbritannien und der EU
festzulegen.
Es ist noch nicht sicher, ob UK Limiteds hier Bestandsschutz
genießen werden oder nicht. Im schlimmsten Fall könnte die Limited als
rechtlich nicht mehr existent angesehen werden. Das würde bedeuten, dass
natürliche Personen als Gesellschafter ab Ende 2020 persönlich
unbeschränkt haftbar für die Verbindlichkeiten der Limited sind. Bei mehreren
Gesellschaftern ist vorgesehen, Diese dann in eine OHG umzuwandeln.
Um dies zu vermeiden, können die Limited Gesellschafter eine
irische Limited gründen und dann ihre UK Shares der irischen Limited
übertragen. So kann das Risiko der persönlichen Haftung ausgeschlossen werden.
Wenn dann die Rechtsfähigkeit der englischen Limited
aberkannt werden sollte, fallen alle Aktiva und Passiva automatisch der
irischen Limited zu, die somit Rechtsnachfolgerin der UK Limited wird. Dadurch
gehen auch bestehende Verträge der UK Limited auf die irische Limited über,
ohne dass die Vertragspartner zustimmen müssen.
Bei einer Zweigniederlassung würde die UK Limited ihre
Existenz verlieren und die deutsche Zweigniederlassung würde vom
Registergericht gelöscht werden. Sie können dann die irische Limited als
Rechtsnachfolgerin nutzen um eine neue Zweigniederlassung beim Registergericht
anzumelden.
Bei einer Limited & Co KG würde nur der Komplementär
ausgetauscht werden ( UK Limited raus – irische Limited rein).
Bei grenzüberschreitender Verschmelzung LTD - GmbH
(cross border merger) wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an die Anwaltskanzlei Bocklage in
Hamburg
KANN DIE LTD & CO KG SO HEISSEN WIE DER LTD KOMPLEMENTÄR?
Viele deutsche Registergerichte akzeptieren dies nicht und fordern, dass der Firmenname der Ltd. & Co. KG sich vom Firmennamen ihrer Komplementär-Limited unterscheidet. Beispiel: Wenn die „Maurermeister Schulz LTD." als Komplementär die Gründung der „Maurermeister Schulz Ltd. & Co. KG" beantragt, wird das Handelsregister möglicherweise beanstanden, dass ein Verstoß gegen den firmenrechtlichen Grundsatzes der „Firmenidentität" vorliegt. Dieses Problem kann durch einen geeigneten Zusatz im Firmennamen der Limited umgangen werden, z. B. „Maurermeister Schulz VERWALTUNGS LTD.".
GESTALTUNG DES GESCHÄFTSPAPIERS DER LTD. & CO. KG
Nachfolgend ein Beispiel für den Inhalt des Geschäftspapiers einer Ltd. & Co. KG, das alle erforderlichen Angaben enthält:
Musterfirma Ltd. & Co. KG
Musterstr. 1
D-12345 Musterstadt
Registergericht Musterstadt, HRB 6789
USt.-ID: DE1234567 oder Steuernummer
Komplementärin: Musterfirma Verwaltungs Ltd. Registriert in Irland, Nr. 1234567 Director: Mara Mustermann
Die wichtigsten Vorteile der Ltd & Co KG sind:
keine Privat-Haftung für den Inhaber/Geschäftsführer (wie bei GmbH)
erforderliches Kapital nur 1,- € (statt 35.000,- € bei GmbH)
meist steuerlich günstiger als GmbH oder Limited-Niederlassung
Auftritt mit bekannter Rechtsform KG als österreichische Firma
Versteuerung nur in Österreich keine Steuer auf KG-Ebene,
nur Einkommen-Steuer bei Gesellschaftern
KEINE 25% Körperschaft-Steuer (KÖSt)
KEINE 25% Kapitalertrag-Steuer (KESt)
Gründung durch eine oder mehrere Personen möglich
eignet sich für fast jedes Gewerbe und freiberufliche oder sonstige Tätigkeit
Welche Unterlagen sind dem Registergericht vorzulegen? Bei der Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung zum Firmenbuch sind folgende Unterlagen beizubringen: Gesellschaftsvertrag der Irischen Limited bzw. Satzung in beglaubigter Übersetzung (bei Personen- oder Kapitalgesellschaften) sowie eine am Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Veröffentlichung Beschluss über die Errichtung der Zweigniederlassung der Irischen Limited (oder entsprechende Erklärung in der Anmeldung).
Bescheinigung über die tatsächlich durchgeführte Errichtung der Zweigniederlassung der Irischen Limited durch einen Mietvertrag oder die Stellungnahme der für das jeweilige Bundesland zuständigen Wirtschaftskammer. Nachweis über den rechtlichen Bestand der Irischen Limited im Heimatstaat (Firmenbuchauszug, Handelsregisterauszug oder vergleichbares Zeugnis der zuständigen ausländischen Behörde in beglaubigter Übersetzung) mit Apostille Beglaubigte Musterzeichnung des Inlandsgeschäftsführers Liste der Gesellschafter (Name, Beruf, Wohnsitz, Stammeinlage) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern.
Der Begriff der Zweigniederlassung ist gesetzlich näher definiert. Als Zweigniederlassung wird ein vom Hauptsitz räumlich getrennter, organisatorisch weitgehend verselbständigter Teil eines Gesamtunternehmens verstanden, wobei dieser unter einer eigenen Leitung tätig wird und auf mehr als nur vorübergehende Dauer hin angelegt ist. Zweigniederlassungen, die innerhalb Österreichs errichtet werden, sind verpflichtend zum Firmenbuch anzumelden. Sie verfügen aber dennoch über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger bleibt vielmehr jene natürliche oder juristische Person, die auch hinter der Hauptniederlassung steht.
Bei dem dahinterstehenden Rechtsträger kann es sich auch um solche juristischen oder natürlichen Personen handeln, die ihren Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Österreichs haben.
Welche Vorteile hat die Zweigniederlassung?
Die Errichtung einer Zweigniederlassung ermöglicht es ausländischen Rechtsträgern, in Österreich eine Gewerbeberechtigung zu lösen und anschließend in stabiler und kontinuierlicher Weise am heimischen Wirtschaftsleben teilzunehmen. Zwar könnte dieses Ziel auch durch Errichtung einer österreichischen Tochtergesellschaft, typischerweise einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), erreicht werden. In vielen Fällen erweist sich die Errichtung einer Zweigniederlassung jedoch als kostengünstiger und generell unkomplizierter: Dies etwa, weil bei einer Zweigniederlassung kein Mindeststammkapital aufgebracht werden muss. Ebenso ist die Errichtung der Zweigniederlassung, anders als die Gründung einer GmbH, nicht zwangsläufig an die Mitwirkung eines Notars geknüpft. Überhaupt entfallen bei der Zweigniederlassung viele formelle Abläufe, die im GmbH-Recht zwingend vorgeschrieben sind (z.B. Protokollierung von Beschlüssen). Ungeachtet der weiterhin bestehenden steuerlichen Buchführungspflichten, müssen keine eigenen Bilanzen für die Zweigniederlassung erstellt, sondern höchstens solche des dahinterstehenden Rechtsträgers im Firmenbuch veröffentlicht werden. Außerdem ist die Löschung einer Zweigniederlassung regelmäßig einfacher als die Liquidation einer GmbH.
Welche ausländischen Unternehmer können Zweigniederlassungen errichten?
Grundsätzlich können alle ausländischen Unternehmer eine Zweigniederlassung gründen, solange sie in ihrem Heimatstaat im Firmenbuch bzw. einem vergleichbaren Register protokolliert sind. Theoretisch können also auch eingetragene ausländische Einzelunternehmer eine Zweigniederlassung errichten, wenngleich es in der Praxis zumeist (größere) Gesellschaften sind, die grenzüberschreitend expandieren. Dass eine bestimmte ausländische Gesellschaftsform im österreichischen Recht vorkommt, ist keine Eintragungsvoraussetzung, sodass beispielsweise deutsche Unternehmergesellschaften (UG) oder irische Limited Companies (Ltd.) durchaus eine Zweigniederlassung in Österreich etablieren können.
Wie laufen Errichtung und Anmeldung der Zweigniederlassung ab?
Für das Eintragungsverfahren ins Firmenbuch ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Zweigniederlassung errichtet werden soll. In Wien wäre dies das Handelsgericht, in den Bundesländern die jeweiligen Landesgerichte.
Eine Zweigniederlassung kann erst nach ihrer tatsächlichen Errichtung beim Firmenbuchgericht angemeldet werden. Das bedeutet, dass die wesentlichen räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für den bevorstehenden Betrieb bereits geschaffen wurden. Anschließend haben der Unternehmensinhaber bzw. die vertretungsbefugten Organe einer juristischen Person die Eintragung beim Firmenbuch zu beantragen. Der Antrag muss an das für die Zweigniederlassung örtlich zuständige Gericht gestellt werden und den Antragsteller ebenso klar erkennen lassen wie das Antragsbegehr. Die Unterschrift ist gerichtlich oder notariell zu beglaubigen.
Welche Unterlagen sind dem Antrag ans Firmenbuchgericht beizulegen?
Nach der überwiegenden Firmenbuchpraxis wird im Zuge einer Anmeldung zumindest die Vorlage der nachfolgenden Dokumente erwartet:
- Nachweis über den rechtlichen Bestand des Unternehmens im Heimatstaat (Firmenbuchauszug, Handelsregisterauszug oder vergleichbares Zeugnis der zuständigen ausländischen Behörde in beglaubigter Übersetzung)
- Nachweis der regelmäßigen Geschäftstätigkeit im Heimatstaat (bei nicht EU-Unternehmen)
- Beschluss über die Errichtung der Zweigniederlassung (oder entsprechende Erklärung im Zuge der Anmeldung)
- Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung, beglaubigt und durch Gerichtsdolmetsch übersetzt (bei Personen- oder Kapitalgesellschaften)
- Bescheinigung über die tatsächlich durchgeführte Errichtung der Zweigniederlassung (z.B. durch Vorlage des Mietvertrags oder durch Besichtigung und anschließende Bestätigung seitens der zuständigen Wirtschaftskammerorganisation)
- beglaubigte Musterzeichnungen der vertretungsbefugten Organe und allenfalls des ständigen Vertreters der Niederlassung
- evtl. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
Zudem ist eine Firma zu wählen und im Antrag bekannt zu geben. Die Firma der Zweigniederlassung hat jenen des ausländischen Rechtsträgers im Wesentlichen zu enthalten. Ein Zusatz, der auf die Eigenschaft als Zweigniederlassung hinweist, darf geführt werden (z.B. „Niederlassung Wien“). Die immer noch verbreitete Praxis mancher Firmenbuchgerichte, wonach ein solcher Zusatz überhaupt verpflichtend sei, wurde in jüngerer Zeit teilweise zwar liberaler gehandhabt. Um dem Geschäftsverkehr gegenüber Klarheit hinsichtlich der Unternehmensverhältnisse zu schaffen, empfiehlt sich die Führung eines Zusatzes. Die Firma darf schon aus firmenrechtlichen Gründen nicht zu Verwechslungen mit anderen Unternehmen in demselben politischen Bezirk führen. Selbst die erfolgreiche Eintragung einer Firma schützt allerdings nicht vor wettbewerbs- und markenrechtlichen Problemen, wie sie immer wieder auftreten, wenn ein Unternehmer einen neuen ausländischen Markt betritt.
Bei Zweigniederlassungen von Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem EU bzw. EWR-Vertragsstaat ist die Bestellung eines ständigen Vertreters mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich nicht erforderlich. Ansonsten bedarf es eines solchen, wobei besagter ständiger Vertreter sodann rechtliche Erklärungen in Hinblick auf die Zweigniederlassung abgeben können muss.
Welche Kosten fallen bei der Registrierung an?
Abgesehen von den Kosten einer eventuellen Rechtsvertretung (Notar, Rechtsanwalt) und der Beglaubigung von Unterschriften fallen bei der Eintragung einer Zweigniederlassung in das Firmenbuch außerdem Gerichtsgebühren an. Die gebührenrechtliche Praxis ist in Österreich nicht immer einheitlich. Jedenfalls sind Gebühren von je 8,40 Euro für die Eintragung von Firma, Sitz und Geschäftsanschrift der Niederlassung zu bezahlen. Hinzu kommen allgemeine Eingabegebühren, die von der Art des antragstellenden Rechtsträgers abhängig sind (zumeist zwischen 17 Euro und 145 Euro) sowie ähnlich hohe Kosten aufgrund verpflichtender Veröffentlichungen in der Wiener Zeitung. Je nach Anzahl der einzutragenden Tatsachen können weitere Posten hinzutreten, die vom Firmenbuchgericht ermittelt und dem Antragsteller anschließend vorgeschrieben werden.
Braucht die Zweigniederlassung eine Gewerbeberechtigung?
Übt die Zweigniederlassung eine gewerbliche Tätigkeit aus, so benötigt sie eine bei der Gewerbebehörde (in Wien Magistratisches Bezirksamt, sonst Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft) angemeldete Gewerbeberechtigung. Um eine solche zu erlangen, hat sie einen gewerberechtlichen Geschäftsführer namhaft zu machen. Dieser muss die Voraussetzungen der Gewerbeausübung nach österreichischem Recht erfüllen und überdies in der Lage sein, sich im Betrieb in einer Weise zu betätigen, durch die er die Einhaltung gewerberechtlicher Auflagen gewährleistet kann. Dementsprechend muss bei reglementierten Gewerben ein entsprechender Befähigungsnachweis erbracht werden. Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist regelmäßig ein Mitarbeiter mit hinreichendem Beschäftigungsausmaß, kann im Einzelfall aber auch vertretungsbefugtes Organ jenes Rechtsträgers sein, der hinter der Zweigniederlassung steht. Überdies muss er seinen Wohnsitz im österreichischen Inland oder - im Fall der Zweigniederlassung eines EWR-Staatsbürgers - zumindest in einem EWR-Staat haben. Nach der Gewerbeordnung sind Gewerbetreibende verpflichtet, ihre (weitere) Betriebsstätte mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese hat den Namen des Gewerbetreibenden bzw. die Firma des Rechtsträgers und einen Hinweis auf den Gegenstand des Unternehmens zu enthalten.
Hat die Zweigniederlassung Steuern zu bezahlen?
Grundsätzlich begründet die Zweigniederlassung eine Steuerpflicht in Österreich. Um eine mehrfache Gewinnbesteuerung am Sitz der Hauptniederlassung und am Sitz der Zweigniederlassung zu vermeiden, hat Österreich mit vielen Staaten „Doppelbesteuerungsabkommen“ abgeschlossen.
Kann eine Zweigniederlassung geklagt werden?
Obwohl die Zweigniederlassung keine (von der Hauptniederlassung unabhängige) Rechtspersönlichkeit besitzt, kann der dazugehörige Rechtsträger am Standort der Zweigniederlassung dennoch geklagt werden, sofern der Klageanspruch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung steht.
Das in Kraft getretene Handelsabkommen finden Sie hier:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A22020A1231%2801%29
Die entscheidenden Artikel finden Sie auf Seite 101 und 102:
Artikel SERVIN.2.3: Inländerbehandlung
1. Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung und Anwendung in ihrem Gebiet gewährt.
2. Die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 gewährte Behandlung bedeutet (a) in Bezug auf eine regionale oder lokale Regierungsebene des Vereinigten Königreichs eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die diese Regierungsebene in ähnlichen Situationen Investoren des Vereinigten Königreichs und ihren Unternehmen in seinem Gebiet gewährt und
(b) in Bezug auf eine Regierung eines Mitgliedstaates oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die diese Regierung in ähnlichen Situationen Investoren dieses Mitgliedstaates und ihren Unternehmen in seinem Gebiet gewährt.
Artikel SERVIN.2.4: Meistbegünstigung
1. Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Investoren eines Drittlands und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung in ihrem Gebiet gewährt.
2. Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und erfassten Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Investoren eines Drittlands und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf den Betrieb in ihrem Gebiet gewährt.
3. Absatz 1 und 2 sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei dazu verpflichten, auch den Investoren der anderen Vertragspartei oder erfassten Unternehmen eine Behandlung zuteilwerden zu lassen, die sich ergibt aus
(a) einer internationalen Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einer anderen internationalen Übereinkunft, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht, oder
(b) Maßnahmen, die die Anerkennung, einschließlich der Anerkennung der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder die Anerkennung von Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3 des Anhangs über Finanzdienstleistungen des GATS vorsehen.
Bedeutungserklärung Seite 98:
(g) „Unternehmen“ eine juristische Person oder eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz einer juristischen Person
(h) „Niederlassung“ die Errichtung oder den Erwerb einer juristischen Person, auch durch Kapitalbeteiligungen, oder die Einrichtung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz im Gebiet einer Vertragspartei mit dem Ziel, dauerhafte Wirtschaftsbeziehungen zu schaffen oder Aufrechtzuerhalten
(j) „Investor einer Vertragspartei“ eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die ein Unternehmen im Einklang mit Buchstabe h im Gebiet der anderen Vertragspartei gründen möchte, gründet oder gegründet hat
Englische Limiteds dürfen danach bei der Errichtung von Zweigniederlassungen und deren Tätigkeiten nicht schlechter behandelt werden wie Unternehmen in Drittländern. Zum Beispiel enthält das deutsch- amerikanische Freundschaftsabkommen in Artikel 7 eine solche Regelung aufgrund der die US Gesellschaften als rechtsfähig anerkannt werden und Zweigniederlassungen errichten können.